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AMTLICHE BEKANNTMACHUNG
1. Änderungssatzung zur Abfallsatzung ab 01.01.2022
1. Änderungssatzung zur ABFALLSATZUNG (AbfS)
der Gemeinde Schöneck
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. S. 318), § 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBI. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBI. I S. 2808) geändert worden ist i. V. m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBI. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBI. S. 82), §§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBI. S. 134), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schöneck am 25.11.2021 die folgende
1. Änderungssatzung zur ABFALLSATZUNG (AbfS) der Gemeinde Schöneck
Teil I
§ 5
Getrennte Einsammlung
von Abfällen zur Verwertung und sperrigen Abfällen im Holsystem
(5) Zur Einsammlung der in Abs. 1 d) genannten Gartenabfälle veranstaltet die Gemeinde viermal jährlich eine besondere Abfuhr. Die Gartenabfälle, die nicht als kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle in den dafür vorgesehenen Gefäßen gesammelt und zur Abfuhr bereitgehalten werden können, sind an den dafür vorgesehenen Abfuhrtagen bis spätestens 6.00 Uhr möglichst gebündelt (nicht länger als 1 m und der einzelne Ast nicht stärker als 10 cm, wobei das jeweilige Bündel nicht schwerer als 20 kg sein darf) vom Benutzungspflichtigen zur Abfuhr bereitzustellen unter Beachtung der weiteren Regelungen dieser Satzung. Die Bereitstellung der Gartenabfälle darf nur in Papiersäcken bzw. gebündelt (mit kompostierbarer Schnur) erfolgen. Die Gesamtmenge der Bündel und Papiersäcke darf 3 Kubikmeter (entspricht z.B. 12 gefüllten Papiersäcken) pro Grundstück nicht übersteigen.
Teil III
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Alle übrigen Bestimmungen der Abfallsatzung vom 01.01.2021 behalten weiterhin ihre Gültigkeit.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
gez. Cornelia Rück
Bürgermeisterin
1. Änderungssatzung zur Abfallsatzung der Gemeinde Schöneck - Gültig ab 01.01.2022 (.pdf)