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Amtliche Bekanntmachung
Besetzung des Ortsgerichts Schöneck II - Büdesheim
Aufgrund des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 02. April 1980 (GVBl. I S. 114 ff) ist die Wahl einer Ortsgerichtsvorsteherin/eines Ortsgerichtsvorstehers durch die Gemeindevertretung vorzunehmen und die/der Gewählte dem Amtsgericht Hanau zur Ernennung vorzuschlagen.
Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von 10 Jahren. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn die/der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Amtszeit des zurzeit tätigen Ortsgerichtsvorstehers endet im Juni 2022.
Personen, die Interesse an der Tätigkeit der Ortsgerichtsvorsteherin / des Ortsgerichtsvorstehers haben, bewerben sich bitte schriftlich bis zum
25. Mai 2022
beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck, Herrnhofstraße 8, 61137 Schöneck. Aus der Bewerbung müssen Name und Vorname, Geburtstag und -ort, Beruf sowie Wohnort und Straße hervorgehen.
Wünschenswert wäre eine berufliche Qualifikation als Ingenieur/in oder Techniker/in (Fachrichtung Bauwesen).
Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel. Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte.
Hinweis: Gemäß § 8 des Ortsgerichtsgesetzes ergeben sich folgende persönliche Voraussetzungen für die Ernennung:
1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind.
Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
- ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben
- die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben
- als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Rück
Bürgermeisterin
Schöneck, 20.04.2022