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amtliche bekanntmachung
Satzung des Holzkontors Darmstadt – Dieburg – Offenbach
Die
Gemeinde Alsbach-Hähnlein, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Babenhausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Bickenbach, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Wissenschaftsstadt Darmstadt, |
Stadt Dieburg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Dietzenbach, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Egelsbach, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Eppertshausen, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Fischbachtal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Griesheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Groß-Bieberau, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Groß-Umstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Groß-Zimmern, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Hainburg, Landkreis Offenbach, |
Stadt Langen (Hessen), Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Mainhausen, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Messel, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Modautal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Mühlheim am Main, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Mühltal, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Münster (Hessen), Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Ober-Ramstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Obertshausen, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Otzberg, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Reinheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Rödermark, Landkreis Offenbach, |
Stadt Rodgau, Landkreis Offenbach, |
Gemeinde Roßdorf, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Schaafheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Gemeinde Seeheim-Jugenheim, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
Stadt Seligenstadt, Landkreis Offenbach, |
Stadt Weiterstadt, Landkreis Darmstadt-Dieburg, |
vereinbaren aufgrund der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I1 S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618) i.V.m. § 126 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291),
unter Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde die Gründung einer gemeinsamen Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR), die den Namen
Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR
trägt.
Aufgrund der §§ 5, 51, 126a der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291) und der §§ 29 a und 29 b des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) vom 16. Dezember 1969 (GVBI. I S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
20. Dezember 2015 (GVBI. S. 618), haben die
- Gemeindevertretung der Gemeinde Alsbach-Hähnlein in ihrer Sitzung am 04.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Babenhausen in ihrer Sitzung am 28.03.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Bickenbach in ihrer Sitzung am 04.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Wissenschaftsstadt Darmstadt in ihrer Sitzung am 11.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dieburg in ihrer Sitzung am 28.03.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Dietzenbach in ihrer Sitzung am 05.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Egelsbach in ihrer Sitzung am 27.03.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Eppertshausen in ihrer Sitzung am 18.03.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Fischbachtal in ihrer Sitzung am 09.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Griesheim in ihrer Sitzung am 28.03.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Bieberau in ihrer Sitzung am 18.03.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Groß-Umstadt in ihrer Sitzung am 21.02.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Groß-Zimmern in ihrer Sitzung am 09.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Hainburg in ihrer Sitzung am 11.02.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Langen (Hessen) in ihrer Sitzung am 11.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung am 19.02.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Messel in ihrer Sitzung am 25.03.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Modautal in ihrer Sitzung am 08.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mühlheim am Main in ihrer Sitzung am 04.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Mühltal in ihrer Sitzung am 12.03.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Münster (Hessen) in ihrer Sitzung am 08.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Ober-Ramstadt in ihrer Sitzung am 21.03.2019. |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Obertshausen in ihrer Sitzung am 04.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Otzberg in ihrer Sitzung am 25.02.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Reinheim in ihrer Sitzung am 19.03.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rödermark in ihrer Sitzung am 02.04.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rodgau in ihrer Sitzung am 08.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Roßdorf in ihrer Sitzung am 12.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim in ihrer Sitzung am 08.04.2019 |
- Gemeindevertretung der Gemeinde Seeheim-Jugenheim in ihrer Sitzung am 28.03.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Seligenstadt in ihrer Sitzung am 04.02.2019 |
- Stadtverordnetenversammlung der Stadt Weiterstadt in ihrer Sitzung am 11.04.2019 |
die Errichtung der AöR und die Anstaltssatzung beschlossen.
Präambel
Die beteiligten Kommunen wollen ihr Engagement im Bereich einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Kommunalwälder als Element der Daseinsvorsorge für ihre Bevölkerung und die Öffentlichkeit aufrechterhalten und vertiefen.
Im Rahmen einer multifunktionalen Waldwirtschaft sind Elemente der Erholungsangebote, der Landschaftspflege, des Natur- und Biotopschutzes, des Arbeitsplatzerhalts und Bereitstellung des nachwachsenden Rohstoffes Holz zu beachten.
Fast jegliche forstliche Maßnahme der Waldpflege ist mit dem Anfall von Holz als Rohstoff, mit Holzerntemaßnahmen und dem Erfordernis einer fachlich qualifizierten personellen Betreuung behaftet.
Um diese Maßnahmen dauerhaft sicher zu stellen, organisiert das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR den Abfluss und die Vermarktung der anfallenden Hölzer durch eigenes Personal und/oder Beauftragung Dritter.
Zu diesem Zweck wird das Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach AöR gegründet. Die Gründungskommunen sind die:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein |
Stadt Babenhausen |
Gemeinde Bickenbach |
Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Stadt Dieburg |
Stadt Dietzenbach |
Gemeinde Egelsbach |
Gemeinde Eppertshausen |
Gemeinde Fischbachtal |
Stadt Griesheim |
Stadt Groß-Bieberau |
Stadt Groß-Umstadt |
Gemeinde Groß-Zimmern |
Gemeinde Hainburg |
Stadt Langen (Hessen) |
Gemeinde Mainhausen |
Gemeinde Messel |
Gemeinde Modautal |
Stadt Mühlheim am Main |
Gemeinde Mühltal |
Gemeinde Münster (Hessen) |
Stadt Ober-Ramstadt |
Stadt Obertshausen |
Gemeinde Otzberg |
Stadt Reinheim |
Stadt Rödermark |
Stadt Rodgau |
Gemeinde Roßdorf |
Gemeinde Schaafheim |
Gemeinde Seeheim-Jugenheim |
Stadt Seligenstadt |
Stadt Weiterstadt |
§ 1
Name, Sitz, Stammkapital, Anstaltsträgerinnen
(1) Die Anstalt führt den Namen Holzkontor Darmstadt-Dieburg-Offenbach mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf.
(2) Die Anstalt hat ihren Sitz in Groß-Umstadt.
(3) Trägerinnen der Anstalt sind die:
Gemeinde Alsbach-Hähnlein |
Stadt Babenhausen |
Gemeinde Bickenbach Stadt Bruchköbel |
Wissenschaftsstadt Darmstadt |
Stadt Dieburg |
Stadt Dietzenbach |
Gemeinde Egelsbach |
Gemeinde Eppertshausen |
Gemeinde Fischbachtal |
Stadt Griesheim |
Stadt Groß-Bieberau |
Stadt Groß-Umstadt |
Gemeinde Groß-Zimmern |
Gemeinde Hainburg Stadt Hanau |
Stadt Langen (Hessen) |
Gemeinde Mainhausen Stadt Maintal |
Gemeinde Messel |
Gemeinde Modautal |
Stadt Mühlheim am Main |
Gemeinde Mühltal |
Gemeinde Münster (Hessen) |
Stadt Ober-Ramstadt |
Stadt Obertshausen Stadt Offenbach am Main |
Gemeinde Otzberg |
Stadt Reinheim |
Stadt Rödermark |
Stadt Rodgau |
Gemeinde Roßdorf |
Gemeinde Schaafheim Gemeinde Schöneck (Hessen) |
Gemeinde Seeheim-Jugenheim |
Stadt Seligenstadt |
Stadt Weiterstadt |
(im Folgenden als Anstaltsträgerinnen bezeichnet).
(4) Das Stammkapital beträgt 50.000,00 Euro. Es wird durch die Städte und Gemeinden mit den gleichen Anteilen erbracht. Im Falle eines Austritts bzw. der Aufnahme einer Anstaltsträgerin in die Anstalt gemäß § 11 dieser Satzung, ist der Anteil entsprechend anzupassen.
§ 2
Aufgaben der Anstalt
(1) Die Anstalt hat die Aufgabe, den Holzverkauf des durch die Forstbetriebe bzw. die Dienstleister der Anstaltsträgerinnen bereitgestellten Holzes vorzunehmen. Dazu haben die Forstbetriebe bzw. Dienstleister die notwendigen Waldwirtschaftsplandaten zu liefern, um der Anstalt die Vertragsdisposition und -abschlüsse im Vorgriff auf die Holzernte zu ermöglichen. Das Nähere regeln entsprechende Geschäftsanweisungen und -bedingungen, die vom Vorstand zu erlassen sind.
(2) Die Anstalt kann privatwaldbesitzenden Dritten eine Holzvermarktung als Leistung zur Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 21a Abs. 1 HWaldG anbieten, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz der AöR nur einen untergeordneten Teil einnimmt.
§ 3
Organe
(1) Organe der Anstalt sind
1. der Vorstand (§ 4)
2. der Verwaltungsrat (§ 5).
(2) Für die Mitglieder der Organe der Anstalt mit Ausnahme der Bürgermeister/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeister/Oberbürgermeisterinnen und hauptamtlichen Beigeordneten gelten die Bestimmungen über ehrenamtlich Tätige nach §§ 21-27 HGO entsprechend.
Die Mitglieder von Vorstand und Verwaltungsrat sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Anstalt verpflichtet. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht gegenüber dem eigenen Magistrat/Gemeindevorstand bzw. der eigenen Stadtverordnetenversammlung bzw. Gemeindevertretung. Sie gilt auch nach dem Ausscheiden aus den Organen fort.
§ 4
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der/ dem Vorsitzenden, dessen/ deren Stellvertreter/ Stellvertreterin und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Er bestellt den Vorsitzenden des Vorstandes und dessen Stellvertreter und lädt zu der konstituierenden Sitzung des Vorstandes ein. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Das Amt wird ehrenamtlich wahrgenommen.
(3) Der Vorstand leitet die Anstalt in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand ist berechtigt, unter Beachtung des § 126a Abs. 5 und § 71 Abs. 2 HGO Personal anzustellen, aus diesem Kreis einen Geschäftsführer sowie dessen Stellvertreter zu benennen und den Geschäftsführer bzw. Stellvertreter mit Aufgaben in Vertretung des Vorstands zu bevollmächtigen.
(4) Der Vorstand vertritt die Anstalt nach außen. Der Stellvertreter des Vorstandsvorsitzenden ist der allgemeine Vertreter bei Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden. Für die Vertretung der Anstalt findet § 71 Abs. 1 und Abs. 2 HGO sinngemäß Anwendung, wobei an die Stelle des Bürgermeisters der Vorstandvorsitzende der Anstalt und an die Stelle des Mitglieds des Gemeindevorstandes ein Mitglied des Vorstandes tritt.
(5) Der Vorstand hat den Anstaltsträgerinnen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben.
(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten laufend zu unterrichten und ihm wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörde sowie alle Anordnungen, bei denen die Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt hat, mitzuteilen.
(7) Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat mehrmals jährlich über den Stand des Vollzugs des Wirtschaftsplans und unverzüglich über absehbare wesentliche Verschlechterungen des Jahresergebnisses.
(8) Der für die Anstalt geltende Wirtschaftsplan und die vom Verwaltungsrat gegebenen Richtlinien sind einzuhalten.
§ 5
Der Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus den amtierenden Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen/Oberbürgermeistern/Oberbürgermeisterinnen einer jeden Anstaltsträgerin zusammen. Alternativ kann ein anderes Mitglied des Gemeindevorstands/Magistrats, dem der Aufgabenbereich der Holzvermarktung als eigener Geschäftsbereich im Gemeindevorstand/Magistrat gemäß §70 Abs.1 Satz 3 HGO durch den Bürgermeister/Oberbürgermeister(-in) zugeteilt worden ist, dem Verwaltungsrat angehören. Die Anzahl der Verwaltungsratsmitglieder entspricht der Anzahl der Anstaltsträgerinnen.
Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von ihren Stellvertretern im Amt vertreten.
(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. Die Amtszeit des Vorsitzenden entspricht der Amtszeit des Vorstandes nach § 4 Abs. 2.
(3) Die Stimmrechte sind für jede Anstaltsträgerin gleich.
§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas Anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der Anstalt Berichterstattung verlangen.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über:
1. Grundsätze der Geschäftspolitik und Ziele der Anstalt,
2. sämtliche Änderungen der Satzung der Anstalt,
3. Beitritt weiterer Träger,
4. den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu
eventuell notwendige Änderungen, sowie die notwendigen
Fehlbeträge oder Umlagen gemäß § 9 Abs. 2
5. die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses,
6. die Ergebnisverwendung
7. die Entlastung des Vorstands,
8. den Erlass und die Änderung einer Geschäftsordnung,
9. die langfristigen Planungen.
(4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. In diesem Fall gilt § 58 Abs. 7 HGO entsprechend.
(5) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten.
§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronisch erfolgende Einladung des Vorsitzenden Mitglieds zusammen. Die konstituierende Sitzung nach Gründung erfolgt durch Einladung des Verwaltungsratsmitglieds mit dem höchsten Lebensalter. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben und ist öffentlich bekannt zu machen. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden.
(2) Der Verwaltungsrat berät und beschließt in öffentlicher Sitzung und ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des zur Verhandlung zu stellenden Gegenstandes verlangt und die Verhandlungsgegenstände in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen.
(3) Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und übt das Hausrecht aus.
(4) Für die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrats gilt § 53 HGO entsprechend.
(5) Für Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt § 54 HGO entsprechend, mit Ausnahme der Beschlüsse, die gemäß § 29b Abs. 6 Satz 2 KGG der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen bedürfen.
(6) Die Befugnis der Anstaltsträgerinnen, nach § 29b Abs. 4 KGG ihrem Verwaltungsratsmitglied Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt bestehen.
(7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird vom vorsitzenden Mitglied unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 8
Wirtschaftsplanung; Wirtschafts- und Haushaltsführung
(1) Die Wirtschaft der Anstalt ist im Rahmen der Vermögensverwaltung der Forstflächen ihrer Trägerinnen und des in der Präambel dargestellten öffentlichen Zwecks so zu planen und zu führen, dass die sparsame, stetige und wirtschaftliche Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.
§ 121 Abs. 7, Abs. 8 HGO gelten entsprechend.
(2) Grundlagen für die Wirtschaftsführung der Anstalt sind ausschließlich die Bestimmungen des Sechsten Teils der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), insbesondere die Spezialregelungen des §126a HGO und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen (§ 154 Abs. 3 und 4 HGO).
(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach § 112 HGO innerhalb von vier Monaten nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.
Der Jahresabschluss ist vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen.
(4) Die Feststellung des Jahresabschlusses soll durch den Verwaltungsrat innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erfolgen. Der Verwaltungsrat hat dabei über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes (§ 9 Abs. 2) und die Entlastung des Vorstands zu entscheiden.
(5) Rechtsgeschäfte im Sinne des § 104 HGO darf die Anstalt nicht tätigen.
§ 9
Kostenverteilung
(1) Für die Aufgabenerfüllung haben die Anstaltsträgerinnen die notwendigen Kosten zu erstatten.
Hierfür werden für die Aufgaben des Holzkontors die Kosten wie folgt aufgegliedert und verteilt:
- 50% gemäß der Verteilung der kommunalen Forstbetriebsflächen gemäß der aktuellen Forsteinrichtungen der jeweiligen Forstbetriebe.
- 50% gemäß der vermarkteten Festmeter Holz.
Die Festlegungen erfolgen gemäß eines vom Vorstand aufzustellenden Wirtschaftsplanes und werden im Folgejahr im Ist abgerechnet.
(2) Überschüsse und Fehlbeträge werden grundsätzlich in das folgende Wirtschaftsjahr vorgetragen und sind dort auszugleichen. Ist der Ausgleich von Fehlbeträgen nicht möglich, kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine zu erhebende Umlage von den Anstaltsträgerinnen festsetzen, wobei der Schlüssel nach Abs. 1 anzuwenden ist.
§ 10
Vermögensverwaltung, Rechnungsprüfung, laufende Verwaltung
(1) Für Erwerb, Verwaltung und Veräußerung des Vermögens der Anstalt gelten die §§ 108, 109 HGO entsprechend.
(2) Die laufende Verwaltung der Anstalt wird durch eigenes Personal/Geschäftsstelle gemäß § 4 Abs. 3 und 4, sowie § 8 übernommen.
(3) Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts nach § 128 ff HGO werden vom Revisionsamt des Landkreises Darmstadt-Dieburg wahrgenommen.
§ 11
Aufnahme und Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen
(1) Es ist weiteren Städten bzw. Gemeinden möglich, der AöR beizutreten. Hierfür gelten die Regelungen des § 29b KGG.
(2) Der zu erwerbende Anteil / Anteil am Stammkapital bestimmt sich nach der Anzahl der Trägerinnen nach dem Beitritt. Durch den Beitritt erhöht sich nicht die Summe der Einlagen in der AöR, sondern es verringert sich der Anteil der bereits an der AöR beteiligten Gebietskörperschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung. Die von der Verringerung Ihrer Anteile betroffenen Gebietskörperschaften haben einen Anspruch auf einen Ausgleich in Geld gegen die erwerbende Gebietskörperschaft in Höhe des verlustig gegangenen Wertes des Anteils. Weitere Einzelheiten können durch eine separate Aufnahmevereinbarung festgelegt werden.
(3) Das Ausscheiden einer der Anstaltsträgerinnen ist für die jeweilige Anstaltsträgerin frühesten fünf Jahre nach Beitritt bzw. Gründung der Anstalt möglich. Die entsprechende Mitteilung der Trägerin muss spätestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem die Trägerin ausscheiden will, mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand erfolgen.
(4) Der Anteil der ausscheidenden Anstaltsträgerin wächst den übrigen Anstaltsträgerinnen zu.
(5) Der ausscheidenden Anstaltsträgerin steht ein Abfindungsanspruch zu, der sich nach den von ihr gehaltenen Anteilen gemäß § 1 Abs. 4 dieser Satzung am Stammkapital bemisst.
(6) Weitere Abfindungsansprüche entstehen nicht.
(7) Personal verbleibt bei der AöR. Im Fall des Ausscheidens einer Anstaltsträgerin ist eine Vereinbarung mit der ausscheidenden Anstaltsträgerin zu treffen, falls Nachlaufkosten für Personalaufwendungen durch das Ausscheiden entstehen.
§ 12
Auflösung der AöR
(1) Die Entscheidung über die Auflösung der AöR bedarf der Zustimmung aller Anstaltsträgerinnen. Im Falle ihrer Auflösung fällt das Vermögen der Anstalt im Verhältnis des gehaltenen Anteils an die jeweilige Anstaltsträgerin zurück, sofern diese nicht darauf verzichten bzw. die Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung keine andere Verwendung beschließt.
(2) Beschäftigte zum Zeitpunkt der Auflösung der Anstalt fallen den Anstaltsträgerinnen nach der anteiligen Waldfläche der Anstaltsträgerinnen zu. Die Anstaltsträgerinnen, die kein Personal übernehmen, haben sich anteilig nach den Flächenanteilen an den Kosten zu beteiligen, wobei die Kostenanteile den personalübernehmenden Anstaltsträgerinnen entsprechend anteilig zufließen.
§ 13
Veröffentlichungen
Die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung der Anstalt sowie der Gründungssatzung und von Änderungen der Satzung erfolgt in den jeweiligen Bekanntmachungsorganen der Anstaltsträgerinnen.
Sonstige öffentlichen Bekanntmachungen der Anstalt erfolgen durch Veröffentlichung im „Darmstädter Echo“ und in der „Offenbach Post“.
§ 14
Inkrafttreten
Die Anstalt entsteht durch Vereinbarung ihrer Errichtung, welche am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam wird. Diese Satzung tritt am Tag nach der letzten Bekanntmachung der selbigen in Kraft.
Satzungswortlaut gemäß Verwaltungsratsbeschluss vom 15.12.2022