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amtliche bekanntmachung
Besetzung des Ortsgerichts Schöneck II – Büdesheim Wahl einer Ortsgerichtsschöffin / eines Ortsgerichtsschöffen
Aufgrund des Ortsgerichtsgesetzes in der Fassung vom 02. April 1980 (GVBl. I S. 114 ff) ist die bevorstehende Wahl einer Ortsgerichtsschöffin/eines Ortsgerichtsschöffen im Ortsgericht Büdesheim bekannt zu machen.
Die Ortsgerichte sind Hilfsbehörden der Justiz. Ihnen obliegen die durch Gesetz näher bezeichneten Aufgaben auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit und des Schätzungswesens. Sie führen das Landessiegel des Landes Hessen
Die Ortsgerichtsmitglieder sind Ehrenbeamte.
Hinweis: Gemäß § 8 des Ortsgerichtsgesetzes ergeben sich folgende persönliche Voraussetzungen für die Ernennung:
1. Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind.
Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.
2. Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die
-ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben
-die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben
-als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.
3. Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.
4. Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.
Die Ernennung erfolgt auf die Dauer von 10 Jahren. Die Amtszeit kann auf 5 Jahre begrenzt werden, wenn die/der Vorgeschlagene bereits das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Personen, die Interesse an diesem Ehrenamt haben, bewerben sich bitte schriftlich bis zum
31. März 2023
beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schöneck, Herrnhofstraße 8, 61137 Schöneck.
Aus der Bewerbung müssen Name und Vorname, Geburtstag und -ort, Beruf sowie Wohnort und Straße hervorgehen.
Rück
Bürgermeisterin
Schöneck, 16.02.2023