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Aufgaben
Die Aufgaben der Gemeindevertretung
Die Aufgaben der Gemeindevertretung ergeben sich aus der Hessischen Gemeindeordnung (kurz: HGO), vgl. insbesondere §§ 50 f. HGO.
Die Gemeindevertretung ist das oberste Beschlussorgan der Gemeinde. Sie fasst Beschlüsse zu allen wichtigen Angelegenheiten, soweit sich aus der HGO oder anderen Gesetzen nichts anderes ergibt. Sie kann die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten auf den Gemeindevorstand oder einen Ausschuss übertragen. Insbesondere zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse hat die Gemeindevertretung von Schöneck verschiedene Ausschüsse gebildet. Es gibt allerdings Angelegenheiten, über die die Gemeindevertretung zwingend selbst entscheiden muss, vgl. § 51 HGO. Sie kann also Entscheidungen über diese Angelegenheiten nicht auf ein anderes Gremium übertragen.
Im Übrigen überwacht die Gemeindevertretung die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands, insbesondere die Verwendung der Einnahmen. Die Überwachung erfolgt zum Beispiel durch Ausübung des Fragerechts zu den Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung oder durch schriftliche Anfragen von Gemeindevertretern an den Gemeindevorstand.
Die Gemeindevertretung entscheidet ausschließlich unter anderem folgende Angelegenheiten:
- die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll,
- die auf Grund von Gesetzen von ihr vorzunehmenden Wahlen,
- die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung,
- die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen für die Anstellung, Beförderung, Entlassung und Besoldung der Beamten und Beschäftigten der Gemeinde im Rahmen des allgemeinen Beamten- und Arbeitsrechts,
- den Erlass, die Abänderung und Aufhebung von Satzungen,
- den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms,
- die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben nach näherer Maßgabe des § 100 HGO
- die Beratung der Jahresrechnung und die Entlastung des Gemeindevorstands,
- die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Bevölkerung von Bedeutung sind,
- die Errichtung, Erweiterung, Übernahme und Veräußerung von öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an diesen,
- die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie solche Rechtsgeschäfte, die vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
- die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
- die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht
Es handelt sich nicht um eine abschließende Aufzählung.
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