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Bürgermeisterwahlen

Bürgermeisterwahl

Informationen zur Bürgermeisterwahl und eventuellen Stichwahl

Versand von Wahlbenachrichtigungen und Beantragung der Briefwahl

 

Liebe Wählerinnen und Wähler,

am 25. Februar 2024 findet die Bürgermeisterwahl statt. Eine eventuelle Stichwahl ist für den 10. März 2024 vorgesehen.

Allen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern wird bis spätestens 04. Februar 2024 eine Wahlbenachrichtigung zugesandt. Auf dieser Benachrichtigung finden Sie auch die notwendigen Informationen zum Wahlbezirk und die laufende Nummer, unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.

Wer bis zu diesem Termin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt            wahlberechtigt zu sein, sollte sich bitte umgehend mit dem Wahlamt in Verbindung setzen.

Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist jetzt möglich.

 

Hierzu stehen Ihnen folgende Antragsmöglichkeiten zur Verfügung:

Die Online-Wahlbenachrichtigung ist auf unserer Homepage in der Zeit vom 15. Januar 2024            bis 21. Februar 2024 unter folgendem Link freigeschaltet:


 Online Beantragung eines Wahlscheins


Post (Antragsvordruck Briefwahl auf der Wahlbenachrichtigung).

Sie haben die Möglichkeit, die Briefwahlunterlagen über einen Antragsvordruck, der auf der Wahl-benachrichtigung abgedruckt ist, auf dem Postweg zu beantragen.

Zur Vermeidung von Portokosten können Sie den Antrag selbstverständlich auch in den Briefkasten am Rathaus einwerfen.

Formloser Antrag per Post, Email oder Fax

Auch eine formlose schriftliche Beantragung ist möglich. Dies geht in Papierform oder elektronisch per Email oder Fax. In jedem Fall muss der Antragsteller seinen Namen, sein Geburtsdatum sowie seine komplette Wohnanschrift angeben.

 

Persönliche Vorsprache

Eine persönliche Beantragung der Briefwahlunterlagen durch Vorsprache ist ebenfalls möglich. Sie können bis Freitag, den 23. Februar 2024, 13 Uhr die Briefwahlunterlagen direkt in der Verwaltung beantragen und ggf. direkt vor Ort Ihre Stimme abgeben.

Hier gelten die allgemeinen Öffnungszeiten.

Achtung: Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich!

 

Dennoch wird es wie gehabt möglich sein, die Stimme im Wahllokal abzugeben. Die Wahlbenach-richtung enthält das für Sie zugeordnete Wahllokal. Bitte prüfen Sie vorab, in welchem Wahllokal   Sie wählen können.

Welche Wahlunterlagen erhalten Sie im Rahmen der Briefwahl?

Sie erhalten zusammen mit dem Wahlschein:

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, der freigemacht ist,

 

und

 

  • ein Merkblatt zur Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Sie haben Fragen?

Sollten Sie noch Fragen zur Beantragung der Briefwahl haben, wenden Sie sich gerne direkt an das Wahlamt unter Tel.: 06187 9562-201 oder – 202

Ihr Wahlamt der Gemeinde Schöneck


Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in der Gemeinde Schöneck am 25.02.2024


  Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge


  1. Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde ist in 6 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.


Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.


In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 04.02.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Gemeindebehörde Schöneck, Wahlamt, Herrnhofstraße 8 zur Einsichtnahme aus.

  1. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 05.02.2024 bis zum 09.02.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Schöneck, Wahlamt, Herrnhofstraße 8, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetztes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 09.02.2024 bis 12:00 Uhr, beim Gemeindevorstand Schöneck, Wahlamt, Herrnhofstraße 8, Einspruch einlegen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 04.02.2024 beim Gemeindevorstand (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 04.02.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

 

a.    wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 04.02.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum 09.02.2024 versäumt haben

b.    wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist

c.    wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist


Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 23.02.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind und
  • ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Auflauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vor den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:30 Uhr in Schöneck, Herrnhofstraße 8 und im Bürgertreff, Richard-Wagner-Straße 5 zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 10.03.2024 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und/oder Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

  1. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmende Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.







Schöneck, den 08.01.2024

 

 

 

 

 

Cornelia Rück

Bürgermeisterin

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